AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der ASTRO Strobel Kommunikationssysteme GmbH

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der ASTRO Strobel Kommunikationssysteme GmbH (nachfolgend: „ASTRO“) mit ihren Kunden (nachfolgend auch: „Besteller“). Die AGB gelten nur, wenn der Besteller ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung. Sie gelten auch im Falle späterer Nachbestellungen oder anderweitiger Vertragsschlüsse, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Die AGB der ASTRO gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ASTRO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, selbst wenn ASTRO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

3. Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom Besteller gegenüber ASTRO nach Vertragsschluss abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, ist ausreichend.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) gelten allerdings vorrangig vor diesen AGB. Maßgebend für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ASTRO.

5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

1. Alle Angebote von ASTRO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch für die Präsentation unserer Waren im Internet und auch dann, wenn wir dem Besteller Kataloge oder technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben.

2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. ASTRO ist berechtigt, dieses Vertragsangebot bis zu einem Monat nach seinem Zugang bei ASTRO anzunehmen.

3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

4. Die Angaben von ASTRO zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Diese sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5. ASTRO behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen Katalogen, technischen Dokumentationen (etwa Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen von ASTRO, auch in elektronischer Form, ausdrücklich vor. Der Besteller ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von ASTRO weder als solche, noch inhaltlich ganz oder überwiegend identisch Dritten zugänglich machen, sie bekannt zugeben, selbst oder durch Dritte zu nutzen oder zu vervielfältigen. Der Besteller hat auf Verlangen der ASTRO diese Gegenstände vollständig an ASTRO zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Lieferung/ Lieferfristen/ Lieferverzug/ Erfüllungsort

1. Der Umfang der Lieferung richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von ASTRO, wenn der Vertrag durch deren Versand zustande kommt, im Falle des Vertragsschlusses durch Belieferung nach der Bestellung. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). ASTRO ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. ASTRO wird nach Möglichkeit in einer Sendung liefern. Je nach Verfügbarkeit sind Teillieferungen möglich. Die erforderlichen Mehrkosten für Porto und Verpackung trägt ASTRO.

3. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist im Regelfall 8 Wochen ab Vertragsschluss. ASTRO ist eine frühere Lieferung gestattet.

4. Sofern ASTRO verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die ASTRO nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, weil die Verzögerung durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden ist (z.B. durch Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen), wird ASTRO den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung aufgrund der vorgenannten Ereignisse auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist ASTRO berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird in diesem Fall unverzüglich erstatten.

5. Sofern ASTRO ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, liegt die Nichtverfügbarkeit der Leistung im vorgenannten Sinne (Abs. 4 Satz 1) insbesondere auch bei einer nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer vor.

6. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht von ASTRO bleiben von den vorstehenden Regelungen (Abs. 4 und Abs. 5) genauso unberührt, wie die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Bestellers gemäß § 10 dieser AGB.

7. Der Eintritt des Lieferverzugs der ASTRO bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.

§ 4 Preise

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses aktuellen Preise der ASTRO. Diese verstehen sich ab Lager und zzgl. der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.

2. Bestellungen mit einem Waren-Nettowert über 500,- € (per Paketdienst) und über 900,- € (Spedition) liefert ASTRO innerhalb Deutschlands frei Haus. Für Bestellungen unter diesen Auftragswerten erhebt ASTRO eine Versandkostenpauschale per Paketdienst in Höhe von 10,- € und per Spedition in Höhe von 30,- € bis zum Bestimmungsort in Deutschland bzw. bei ausländischen Bestimmungsorten bis zur deutschen Grenze. Die vorstehende Versandkostenübernahme gilt jedoch in jedem Fall nicht für etwaige Mehrkosten durch verlangten Expressversand, Eildienste, Termingut und die Kosten einer ggf. gewünschten Transportversicherung. Diese gehen ebenso zu Lasten des Bestellers, wie ein von ordnungsgemäßer Verpackung abweichender Verpackungsmehraufwand. Weitere auch produktbezogene Details gelten entsprechend der Preisliste in der jeweils aktuellsten Version.

3. Etwaig anfallende Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sind ebenfalls vom Besteller zu tragen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung, frühestens nach erfolgter Lieferung bzw. Abnahme der Ware zur Zahlung fällig. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als EUR 1.000 ist ASTRO im Falle der Erstbestellung oder einem Sitz des Bestellers im Ausland oder der Bestellung von nach Vorgaben des Bestellers modifizierten Produkten berechtigt, eine Anzahlung i.H.v. 50 % des Kaufpreises zu verlangen. Die gesetzlichen Möglichkeiten von ASTRO, die Lieferung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen, bleiben unberührt. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. Vor Eingang der berechtigt geforderten Vorauszahlung ist ASTRO nicht zur Lieferung verpflichtet.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Besteller bei Zahlung per Nachnahme oder Vorauszahlung oder Zahlung innerhalb von 14 Tagen berechtigt, 3% Skonto vom Kaufpreis abzuziehen.

3. Der Besteller kommt mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. ASTRO behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

4. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur dann zu, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von ASTRO anerkannt wurde. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 9 Abs. 4 unberührt.

5. Sofern nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch von ASTRO auf Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) gefährdet wird, ist ASTRO nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann ASTRO den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Gefahrenübergang / Abnahme / Annahmeverzug

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Im Falle des Versendungskaufs (§ 3 Abs. 1) geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Für den Fall, dass eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Für eine vereinbarte Abnahme gelten überdies die gesetzlichen Vorschriften entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller in Annahmeverzug ist.

2. Sofern der Besteller in Annahmeverzug gerät, eine Mitwirkungshandlung unterlässt oder sich die Lieferung von ASTRO aus anderen Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, ist ASTRO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet ASTRO eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Auftragswerts pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die sonstigen gesetzlichen Ansprüche von ASTRO, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass ASTRO überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale darf insgesamt den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht überschreiten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. ASTRO behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat ASTRO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die ASTRO gehörenden Waren erfolgen.

3. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, etwa bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ASTRO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen von ASTRO beinhaltet jedoch nicht zugleich auch die Erklärung des Rücktritts. ASTRO ist vielmehr berechtigt, sich den Rücktritt vorzubehalten und lediglich die Ware herauszuverlangen. Sofern der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht zahlt, darf ASTRO diese Rechte nur geltend machen, wenn ASTRO dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Besteller kann die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußern und/oder verarbeiten, wobei in diesem Fall die nachfolgenden Bestimmungen der lit. (a)-(d) ergänzend gelten.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der ASTRO entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ASTRO als Hersteller gilt. Sofern im Rahmen einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleiben, erwirbt ASTRO Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.

(b) Forderungen gegen Dritte, die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehen, tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils im Sinne des § 7 Abs. 4 lit. a zur Sicherheit an ASTRO ab, die diese Abtretung annimmt. Die in § 7 Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten entsprechend.

(c) Der Besteller bleibt neben ASTRO zur Einziehung der Forderung berechtigt. ASTRO verpflichten sich, die Forderung solange nicht einzuziehen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ASTRO nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Sobald dies jedoch der Fall ist, kann ASTRO verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner (Dritten) bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Sobald der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der ASTRO um mehr als 10% übersteigt, wird ASTRO auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten in übersteigender Höhe, ggf. anteilig, freigeben.

§ 8 Verpackung /Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen

Entsprechend der im Inland gültigen Verpackungsverordnung (VO) liefert ASTRO in umweltgerechten Verpackungen, die mit dem "RESY" Kennzeichen bzw. dem "InterserohLogo" versehen sind. Verpackungen der ASTRO werden im Inland zurückgenommen, wenn der Rücklieferer sie nach Holz, Kunststoff, Styropor und Kartonagen sortiert und palettiert anliefert. Die Kosten der Rückführung von Verpackungen trägt der Besteller. Werden Verpackungen vom Besteller vor Ort entsorgt, leistet ASTRO keine Kostenerstattung.

§ 9 Gewährleistung

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

2. Die von ASTRO gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn ASTRO nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 1 Abs. 4 bestimmten Weise zugeht. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung von ASTRO für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

3. Sofern die gelieferte Sache mangelhaft ist, ist ASTRO zunächst berechtigt, zu wählen, ob ASTRO Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Hiervon bleibt das Recht von ASTRO, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, unberührt.

4. ASTRO ist berechtigt, eine etwaig geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Gleichzeitig ist jedoch der Besteller berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

5. Der Besteller hat ASTRO die zur etwaig geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, vor allem die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller ASTRO die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

6. ASTRO trägt die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Falls sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt herausstellt, kann ASTRO die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

7. Der Besteller hat in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von ASTRO Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist ASTRO unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu informieren. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn ASTRO berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

8. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von ASTRO den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

10. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 10 Sonstige Haftung

1. ASTRO haftet bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, sofern sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

2. ASTRO haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. 3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ASTRO nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von ASTRO jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit ASTRO einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Der Besteller kann aufgrund einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, nur dann zurücktreten oder kündigen, wenn ASTRO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers, insbesondere nach §§ 651, 649 BGB, ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Verjährung

1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt - abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB - ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Falls eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

3. Von der vorstehende Verjährungsfrist des Abs. 1 unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

4. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 10 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Montage

1. Der Besteller hat die Kosten einer durch ASTRO vertraglich durchzuführenden Montage zu übernehmen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die zur Montage erforderlichen Vorarbeiten, insbesondere baulicher und anderer branchenfremder Natur vor der durch ASTRO durchzuführenden Montage abzuschließen. Er hat hierfür zudem alle für die Vorarbeiten erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Materialien, einschließlich Wasser und Strom an der Montagestelle zu stellen.

3. Der Besteller wird für das Montagepersonal von ASTRO für sanitäre Anlagen sorgen sowie die Maßnahmen treffen, die für den Schutz der Mitarbeiter sowie der Arbeitsutensilien und Materialien von ASTRO erforderlich sind. Diese Verpflichtung gilt in dem Umfang, wie der Besteller derartige Maßnahmen für eigene Mitarbeiter ergriffen hat jedoch nicht in geringerem Umfang, als er aufgrund rechtlicher Verpflichtungen hätte ergreifen müßte.

4. Der Besteller wird ASTRO mit zeitlich angemessenem Vorlauf die für eine sach- und zeitgerechte Montage erforderlichen Angaben über die Lage geführter Strom- oder sonstiger Versorgungsleitungen sowie erforderliche statische Angaben übermitteln.

5. Soweit sich die Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von ASTRO zu vertretende Umstände verzögert ist der Besteller zur Erstattung der zusätzlichen Reise- Arbeits- und Unterbringungskosten für die von ASTRO eingesetzten eigenen oder externen Mitarbeiter verpflichtet. ASTRO ist i.S.v. § 254 BGB zur Schadensminderung verpflichtet.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen ASTRO und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es unter Inländern Anwendung fände, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Soweit der Besteller der Gruppe der Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen angehören oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist das Landgericht Köln für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ASTRO und dem Besteller ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, soweit das Gesetz abweichende ausschließliche Gerichtsstände vorsieht oder die Streitigkeit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten streitwertunabhängig zugewiesen sind. Nach eigener Wahl ist ASTRO auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 14 Sonstiges

Ein Export der Produkte von ASTRO ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt. ASTRO liefert nach dem Qualitäts-Sicherheitssystem zertifiziert nach DIN ISO 9001 entsprechend EN 29001.


Stand: 3. Januar 2020

ASTRO-Workshops – schon heute fit für Morgen!

Individuell, kompetent und praxisnah

Das ASTRO Competence-Center bespricht und organisiert mit Ihnen gemeinsam Ihr nächstes Training. Wir legen viel Wert auf einen persönlichen Rahmen und starken Praxisbezug.

Unser Wissen für Ihren Erfolg!

News und KnowHow aus den Bereichen SAT, Kabel, Multimedia sowie professionelle Systemtechnik

ASTRO Newsletter abonnieren